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Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sind Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht worden. Außerdem wird die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert, die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende verbessert und die Digitalisierung in der Langzeitpflege gestärkt. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in 2./3. Lesung am 26.05.2023 verabschiedet.


Anhebung der Leistungsbeträge

Wann werden die Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung angehoben?

Die Anhebung der Leistungsbeträge in der sozialen Pflegeversicherung erfolgt schrittweise, um Pflegebedürftige vor steigenden Kosten zu entlasten und ihre Angehörigen zu unterstützen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der ambulanten Pflege.


Im ersten Schritt werden die Hauptleistungen im häuslichen Bereich erhöht. Ab dem 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent erhöht.


Ab dem 1. Januar 2025 werden alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, sowohl im häuslichen als auch im teil- und vollstationären Bereich, um 4,5 Prozent angehoben. Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen werden in diesem Schritt erneut um 4,5 Prozent erhöht.


Für den 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorangegangenen Kalenderjahren orientiert. Dabei werden erneut alle Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung regelgebunden automatisch dynamisiert.


Pflegeunterstützungsgeld

Unter welchen Voraussetzungen können Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen?

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dies ist im § 2 Pflegezeitgesetz geregelt und wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet.


Wenn die Voraussetzungen für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung vorliegen und der Beschäftigte zum Beispiel keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber hat, kann er Pflegeunterstützungsgeld beantragen.


Welche Änderungen gibt es beim Pflegeunterstützungsgeld?

Ab dem 1. Januar 2024 können Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen. Es ist nicht mehr auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt.


Gemeinsamer Jahresbetrag

Was ändert sich durch den Gemeinsamen Jahresbetrag?

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) werden ab dem 1. Juli 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemäß einem neuen § 42a SGB XI zusammengefasst. Dadurch steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Die Anspruchsberechtigten können diesen Betrag flexibel für beide Leistungsarten verwenden, ohne die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen beachten zu müssen.


Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege angeglichen, um den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen. Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wird auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben, um sie der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege anzugleichen. Ähnliche Anpassungen gelten auch für die hälftige Fortzahlung des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.


Ab dem 1. Juli 2025 entfällt die bisherige Anforderung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Der Anspruch auf Verhinderungspflege kann somit künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden. Weitere Vorschriften werden ebenfalls angepasst.


Zusätzlich werden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, um den Pflegebedürftigen und ihren Pflegepersonen eine bessere Nachvollziehbarkeit der Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag zu bieten, ohne dass sie diese Informationen gesondert anfordern müssen.



 

Quelle:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html

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